Großhandel für Musikinstrumente
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AGB

AGB

 

1. PRÄAMBEL

1.1 Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.

 

1.2 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.

 

1.3 Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

 

2. LIEFERUNG

2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

 

2.2 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.

 

3. PREISE

3.1 Die genannten Preise verstehen sich nicht inklusive 23% Mehrwertsteuer und beziehen sich auf die Mengeneinheit 1 Stück, falls nicht anders angegeben. Der Verkauf in der Europäische Union verpflichtet die Mehrwertsteuer im Vertriebsland der Waren.

 

3.2 Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.

 

4. ZAHLUNG

4.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend bei bzw. nach Lieferung. Der Auftragnehmer ist abhängig von dem Buchstaben, der vor der jeweiligen Artikelnummer angegeben ist.

Canto Dariusz Prusakowski

Ul. Kościuszki 27

85-079 Bydgoszcz, POLEN

VAT-ID: PL9531006106

Kontonummer: PL 68 1750 1051 0000 0000 1267 7545

SWIFT: RCBWPLPW

Die Rechnungsstellung erfolgt dementsprechend produktkonform von den genannten Firmen.

 

4.2 Zur Absicherung des Kreditrisikos entsprechend der jeweiligen Bonität behält sich der Auftragnehmer vor die vom Auftraggeber erbetene Lieferung nur gegen Nachnahme/Sofortzahlung bei Lieferung durchzuführen.

 

4.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig.

 

4.4 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

 

4.5 Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, dann Zinsen und Nebenspesen, dann die vorprozessualen Kosten (falls diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.

 

4.6 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz verrechnet. Gegenüber Verbraucher werden Verzugszinsen in der Höhe von 4% verrechnet.

 

5. EIGENTUMSRECHT

5.1 Die gelieferten Produkte und Zubehörteile bleiben bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers.

 

5.2 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

 

5.3 Bei Warenrücknahme ist der Auftraggeber berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.

 

6. ANGEBOT - KOSTENVORANSCHLAG - AUFTRAG

6.1 Angebote sind freibleibend. Die Bestellung des Auftraggebers sind das Angebot im Rechtssinn. Erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung (insbesondere auch e-mail) oder Lieferung kommt der Kaufvertrag (Reparaturauftrag, Mietvertrag zustande. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Bestellungen auch nur zum Teil anzunehmen oder ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

 

6.2 In Einzelfällen behalten wir uns vor, einen Auftrag erst nach einer Anzahlung anzunehmen.

 

6.3 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.

 

6.4 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

 

7. MAHN- UND INKASSOSPESEN

7.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten (sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren.

 

7.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von Euro 10,-- zu bezahlen.

 

8. GEWÄHRLEISTUNG, GARANTIE UND HAFTUNG

8.1 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.